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Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Fokus der BaFin

Das Geldwäschegesetz (GwG) ist von zentraler Bedeutung, da es darauf abzielt, illegale Finanzströme zu verhindern und die Integrität des Finanzsystems zu schützen. Danach sind Finanzunternehmen verpflichtet, strenge Sorgfalts- und Meldepflichten zu erfüllen, um Geldwäscheaktivitäten zu erkennen und zu verhindern.

Die Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten wird durch die Interne Revision, den Wirtschaftsprüfer und die BaFin geprüft und – wenn notwendig – auch beanstandet. Entscheidend ist dabei nicht nur die Behebung fachlicher Mängel, sondern auch, wie mit den Mängeln umgegangen wird und wie konsequent der Versicherer nachhält, diese zu beheben. Sollte dieses nicht zur Zufriedenheit der BaFin erfolgen, kommt es zu Maßnahmen gegen Verpflichtete und Geschäftsleiter. Aber langsam…

Was steckt hinter dem Geldwäschegesetz (GwG)?

Betroffen sind nicht nur Banken, sondern auch verstärkt Versicherer. Alle Versicherer, die

a) Lebensversicherungstätigkeiten1,

b) Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr,

c) Darlehen2 oder

d) Kapitalisierungsprodukte

anbieten bzw. vergeben, fallen unter das Geldwäschegesetz. Hier besteht ein erhöhtes Risiko, dass illegale Gelder durch hohe Einmalzahlungen oder regelmäßige Beiträge gewaschen werden.

Warum gerade jetzt?

Der Übergang von klassischen Lebensversicherungen mit Garantien hin zu flexibleren Versicherungsprodukten, die sich durch kurzfristige Verfügbarkeit der angelegten Gelder auszeichnen, erhöht den Bedarf an Aufmerksamkeit. Viele unregelmäßigen Transaktionen machen es komplizierter, die Mittelzu- bzw. –abflüsse zu überwachen.

Auch die vielen banknahen Geschäfte der Versicherungsunternehmen, wie beispielsweise Tagesgelder oder Darlehensgeschäfte, bringen zusätzliche

Herausforderungen für die Geldwäscheprävention mit sich, da hier die Gefahr, dass illegale Gelder durch Transaktionen verschleiert und in den legalen Wirtschaftskreislauf integriert werden, ähnlich hoch ist, wie bei einem Kreditinstitut.3

Was ist zu tun / Welche Pflichten gibt es?

Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden und wirtschaftlich Berechtigte

Versicherer müssen die Identität ihrer Kunden und der wirtschaftlich Berechtigten überprüfen und Informationen über Art und Zweck der angestrebten Geschäftsbeziehung einholen. Eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung muss sichergestellt sein und verdächtige Transaktionen müssen gemeldet werden. Besonders Augenmerkt liegt zusätzlich bei politisch exponierten Personen (PEP).

Risikoanalyse

Die Risikoanalyse nach § 5 GwG ist ein zentrales Element des Risikomanagements der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie umfasst die Identifizierung und Bewertung von Risiken, die sich aus der Geschäftstätigkeit des Versicherers ergeben. Es ist eine Risikobewertung von Kunden, Produkten/Dienstleistungen, Transkationen, Vertriebskanälen und Ländern vorzunehmen und es sind angemessene Präventionsmaßnahmen abzuleiten. Eine jährliche und anlassbezogene Aktualisierung der Risikoanalyse ist Pflicht.

Interne Sicherungsmaßnahmen

Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse müssen Versicherer interne Sicherungsmaßnahmen entwickeln und umsetzen. Dazu gehört die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, die Schulung der Mitarbeiter und die Implementierung von Verfahren zur Überwachung und Meldung verdächtiger Aktivitäten. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass das Unternehmen bestmöglich gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschützt ist und gleichzeitig den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Und nun?

Die Einhaltung des GwG bedeutet für Versicherer nicht nur einen erheblichen administrativen Aufwand, sondern kann bei Missachtung durchaus zu erheblichen Busgeldern führen sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wissen Sie wie gut Ihr Unternehmen zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgestellt ist? Gern führen wir mit Ihnen einen „GwG-Readyness-Check“ durch. Dieser enthält eine Standortbestimmung und zeigt auf, ob und welche Maßnahmen noch aufgesetzt werden sollten.

Sprechen Sie uns an!

  1. Lebensversicherungen gemäß Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II). Damit einbezogen sind insbesondere klassische Lebensversicherungen, Lebensversicherungen mit Prämienrückgewähr, Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung gegen Berufsunfähigkeit, Invalidität durch Unfall oder Krankheit. ↩︎
  2. Im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. ↩︎
  3. Siehe dazu: BaFin Journal 2024, online unter: https://www.bafin.de/ref/19749114. ↩︎

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